Aufgrund spezieller erbrechtlicher Sonderregelungen ist es nicht ohne weiteres möglich, dass bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Wege eines Erbvertrages der Pflegebedürftige von diesem Erbvertrag zurück tritt, wenn der Vertragserbe die geschuldeten Pflegeleistungen nicht erbringt.
Ein Rücktritt ist aber nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2010 (Az: IV ZR 30/10) dann möglich, wenn der Erblasser neben der Erbeinsetzung weitere Verpflichtungen gegenüber dem künftigen Erben übernommen hatte, etwa die Zusage, ein Hausgrundstück zu Lebzeiten nicht zu veräußern oder zu belasten. Vernachlässigt der Vertragserbe in einer solchen Situation die Pflege, kann der Pflegebedürftige nach einer vergeblichen Fristsetzung von dem Erbvertrag zurücktreten und einen anderen zu seinem Erben bestimmen. Anders verhält es sich allerdings, wenn ausdrücklich eine Klausel vereinbart wurde, die einen Rücktrittsvorbehalt zugunsten des Erblassers vorsieht, falls Pflegeleistung ausblieben.